Elternberatung | § 95

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Elternberatung

Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist eine Elternberatung nach § 95 Abs. 1a AußStrG ab 1. Februar 2013 Pflicht. Ohne eine Elternberatung ist es derzeit nicht mehr möglich, sich einvernehmlich scheiden zu lassen. Das Paar muss vor Gericht eine Bestätigung über die in Anspruch genommene Elternberatung vorlegen.

Ich bin in die Liste der anerkannten BeraterInnen gemäß §95 Abs. 1a AußStrG eingetragen und biete Elternberatung in Form von Einzel- und Paarberatungen (vor Ort oder online zB per Zoom).

Nähere Informationen finden Sie auch auf folgenden Internetseiten:


Beratungsinhalte:

  • Erhebung der Bedürfnisse der Eltern
  • Information über scheidungs- / trennungstypische Reaktionen bei Kindern und Jugendlichen (z.B. Trauerreaktionen, Ängste, Trennungsängste, Schuldgefühle, etc.)
  • Was brauchen Kinder bei Scheidung / Trennung ihrer Eltern? (gemeinsame elterliche Verantwortungsübernahme, elterliche Kooperation, Beziehungskonstanz, etc.)
  • Wie sollen sich die Eltern den Kindern gegenüber verhalten? (gemeinsame Elternschaft thematisieren und anbieten, kindgerechte Gespräche, Offenheit, etc.)
  • Individuelle Befassung mit Fragen und Anliegen der Eltern

Beratungsumfang:

  • 1 Einheit á 50 Minuten – Einzel- oder Paarberatung. Bei Bedarf können Sie auch mehrere bzw. eine längere Sitzung in Anspruch nehmen.

Kosten:

Näheres zu den Kosten finden Sie hier.

Allgemeine Informationen

  • als Therapeuten sind wir bzgl. der bearbeiteten Inhalte zur Verschwiegenheit verpflichtet
  • nach der Beratung wird dem Paar (der Einzelperson) eine Bestätigung ausgestellt bzw. zugeschickt
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